Allgemeine Geschäftsbedingungen der MIK Construct GmbH

I. Geltungsbereich der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der MIK Construct GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Auftragserteilung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen/Einkaufsbestimmungen wird widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Mieter, Käufer, Besteller oder Auftraggeber und der MIK Construct GmbH, die ergänzend zu Aufträgen getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der MIK Construct GmbH sind unverbindlich. Annahmeerklärungen, Auftragserteilungen bzw. Bestellungen haben in Textform zu erfolgen und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung der MIK Construct GmbH.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten gelten mit Auftragserteilung als verbindliche Leistungsgrundlage.
  3. Die Angestellten und Subunternehmer der MIK Construct GmbH sind nicht befugt, ohne Zustimmung der Geschäftsleitung mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Für Angebote, die nach Angaben des Auftraggebers bzw. den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet werden, haftet die MIK Construct GmbH nicht für die Richtigkeit der Unterlagen.

III. Eigentums- und Urheberrecht

Kostenvoranschläge, Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- oder Montageanleitungen bleiben, soweit nicht anders vereinbart, mit allen Rechten Eigentum der MIK Construct GmbH. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur von der MIK Construct GmbH vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen ohne ihre Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

IV. Preise

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tage der Rechnungslegung.
  2. Im Angebot nicht veranschlagte Mehraufwendungen, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden oder bedingt sind durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers oder des Veranstalters, durch nicht von MIK Construct GmbH verschuldete Transportverzögerung, ungenügende Baufreiheit oder schlechte Bodenbeschaffenheit am Montageort, sowie nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, werden dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt.

V. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer- und Leistungstermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Messeständen werden Übergabetermine mit dem Auftraggeber festgelegt.
  2. Änderungen des Liefer- und Leistungstermins durch den Auftraggeber oder durch Dritte werden wie folgt berechnet:
    – mehr als 10 Werktage vor vereinbartem Liefer- oder Leistungstermin = kostenlos
    – ab 10 Werktage vor vereinbartem Liefer- oder Leistungstermin = 5% des angebotenen Preises
    – ab 5 Werktage vor vereinbartem Liefer- oder Leistungstermin = 10% des angebotenen Preises
  3. Stornierung des gesamten Auftrages durch den Auftraggeber oder durch Dritte werden mit 15% des angebotenen Preises berechnet.
  4. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der MIK Construct GmbH die Lieferung/Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die MIK Construct GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten der MIK Construct GmbH setzt den Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Pläne voraus, sowie die Einhaltung vereinbarter Materiallieferungen und sonstiger Verpflichtungen. Verzögert sich der Liefer- oder Leistungstermin durch Verschulden des Auftraggebers, beispielsweise durch fehlerhaftes oder unvollständiges Material, so werden dem Auftraggeber die entstandenen Mehrkosten (z.B. Nachlieferung, Lagerung, zusätzliche Anfahrten und Montagekosten) in Rechnung gestellt. Ein neuer Liefer- oder Leistungstermin zur Fertigstellung der Montagearbeiten nach vollständiger Bereitstellung des Materials durch den Auftraggeber wird durch die MIK Construct GmbH festgelegt.

VI. Gewährleistung

  1. Die Prüfung und Abnahme hat unverzüglich nach Fertigstellung der Montage, auf ordnungsgemäßen Zustand und Vollständigkeit durch den Auftraggeber oder bevollmächtigte Dritte zu erfolgen. Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Im Falle einer Mängelrüge hat der Auftraggeber das Recht, eine fristgemäße Beseitigung der Mängel (Nachbesserung, Reparatur) durch die Mitarbeiter oder Subunternehmer der MIK Construct GmbH zu verlangen.
  2. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sowie Abweichungen des gelieferten Materials von der bestellten Menge werden nicht anerkannt, wenn die entsprechende Mängelrüge nicht innerhalb von zwei Wochen eingeht. Kleinere, dem Auftraggeber zumutbare Abweichungen in der Ausführung, Maße und Farben, gelten nicht als Mangel.
  3. Nicht unter die Gewährleistungspflicht der MIK Construct GmbH fallen nach Übergabe an den Auftraggeber ausfallende Leuchtmittel.

VII. Rechnungslegung / Zahlungsbestimmungen

  1. Die Zahlung erfolgt entsprechend Rechnungslegung zum Zahlungsziel (10 Werktage).
  2. Der Rechnungsbetrag gilt als verbindlich und es wird kein Skonto gewährt, sofern keine anderslautenden Absprachen getroffen wurden. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert.
  3. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel nach Abschluss der Lieferung / Leistung.
  4. Bei Neukunden, sowie ab einem bestimmten Auftragsvolumen behält sich die MIK Construct GmbH vor, einen Anteil der Rechnungssumme als Vorkassebetrag in Rechnung zu stellen. Diese besonderen Zahlungsbedingungen werden im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die MIK Construct GmbH über den Betrag verfügen kann.
  6. Für Lieferungen und Leistungen, die der Auftraggeber über den Vertragsinhalt hinaus zusätzlich geordert hat, wird eine gesonderte Rechnung gestellt, sofern dies noch nicht Bestandteil der Hauptrechnung ist.
  7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  8. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren bzw. Verzugszinsen fällig.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Gegenstände bleiben bei Verträgen mit Verbrauchern bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum der MIK Construct GmbH.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behält sich die MIK Construct GmbH das Eigentum an den von ihm gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die MIK Construct GmbH ab.
  4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die MIK Construct GmbH ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der MIK Construct GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

IX. Haftung

  1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MIK Construct GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MIK Construct GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen MIK Construct GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  4. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Mangelfolgeschäden, soweit MIK Construct GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit MIK Construct GmbH und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  5. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber angegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die auf dieser Grundlage ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die MIK Construct GmbH ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Unterlagen und Angaben Schutzrechte Dritter verletzen könnten.
  6. Für Transporte von kundeneigenen Materialien, die über die MIK Construct GmbH abgewickelt werden, übernimmt die MIK Construct GmbH keine Haftung für Transportschäden. Die Ware ist auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportschäden zu versichern.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der MIK Construct GmbH zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Die MIK Construct GmbH ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.